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§ 17 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 17 HWaldG – Kennzeichnungen von Rad-, Reit- und Wanderwegen

1Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer haben Kennzeichnungen von Rad-, Reit- und Wanderwegen sowie von Wegetafeln zu dulden, die von Vereinigungen oder Körperschaften, die sich in besonderem Maße der Erholungsfunktion des Waldes widmen, mit Zustimmung der unteren Forstbehörde unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden und Naturparke angebracht werden. 2Eine einheitliche Beschilderung ist anzustreben. 3Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. 4Mit den Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzern ist die Anbringung abzustimmen. 5Das Betreten und Befahren gekennzeichneter Wege erfolgt nach den Maßgaben des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes auf eigene Gefahr.