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§ 12 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Walderhaltung

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 12 HWaldG – Walderhaltung und -umwandlung

(1) 1Bei raumbedeutsamen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), die der Planfeststellung unterliegen, und bei Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches, sind erhebliche Beeinträchtigungen des Waldes und des forstlichen Standortes soweit möglich zu vermeiden. 2Soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu begründen.

(2) Als Maßnahmen der Waldumwandlung bedürfen einer Genehmigung

  1. 1.

    die Rodung von Wald zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung,

  2. 2.

    die Rodung von Wald zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzungsänderung mit dem Ziel der späteren Wiederbewaldung.

(3) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. 1.

    die Umwandlung Festsetzungen in Raumordnungsplänen widerspricht,

  2. 2.

    Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder der Landschaftspflege erheblich beeinträchtigt würden oder

  3. 3.

    der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

(4) 1Die Genehmigung von Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 kann davon abhängig gemacht werden, dass die Antragsstellerin oder der Antragsteller flächengleiche Ersatzaufforstungen in dem betroffenen Naturraum oder in waldarmen Gebieten unter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange nachweist. 2Ersatzaufforstungen können auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 10 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), sowie der nach § 34 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ergangenen Rechtsverordnung mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat, vorgenommen werden. 3Bei der Genehmigung von Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 ist durch Auflagen sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder bewaldet wird; insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden.

(5) 1Soweit nachteilige Wirkungen einer Waldumwandlung nicht durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, deren Höhe nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen ist. 2Die Abgabe ist zur Erhaltung des Waldes zu verwenden.

(6) 1Die Genehmigung erlischt, wenn die Waldumwandlung nicht innerhalb von zwei Jahren oder einer hiervon abweichend in der Genehmigung festgesetzten Frist durchgeführt worden ist. 2Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag um höchstens ein Jahr verlängert werden.