§ 11 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Walderhaltung
§ 11 HWaldG – Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
- 1.
bereits bei deren Vorbereitung die Forstbehörde zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung zu erfolgen hat,
- 2.
die Nutz-, Schutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion des Waldes angemessen zu berücksichtigen.