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§ 99 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Zwölfter Teil – Wasserbuch

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 HWaG – Zweck, Verfahren und Wirkung der Eintragung

(1) Die Eintragungen im Wasserbuch dienen dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu ermöglichen.

(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch sind von Amts wegen vorzunehmen. Rechtsverhältnisse sind erst dann einzutragen, wenn ein Nachweis darüber vorliegt.

(3) Entstehung, Änderung und Untergang einzutragender Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.

(4) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Bestehen nicht nachgewiesen wird, sind bei der Eintragung als behauptete Rechte und Befugnisse zu kennzeichnen; die Eintragung solcher Rechte und Befugnisse soll unterbleiben, wenn es offenbar unmöglich ist, dass sie fortbestehen.