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§ 54c HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schutz gegen Hochwassergefahren → Abschnitt I – Vorbeugender Hochwasserschutz

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 54c HWaG – Hochwasserschutzpläne

(1) Die Wasserbehörde stellt Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Absatz 1 WHG auf, soweit dies erforderlich ist, und aktualisiert sie nach Bedarf. Die Aufstellung ist nicht erforderlich, wenn Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehen und den Anforderungen entsprechen.

(2) Die erforderlichen Hochwasserschutzpläne sind bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Das Verfahren für die Aufstellung und Aktualisierung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119, 135), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentliche Auslegung in der Wasserbehörde und den betroffenen Bezirksämtern für die Dauer von einem Monat; Ort und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Anschließend sind die Pläne zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren.

(3) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden.