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§ 48 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Abschnitt II – Ausbau

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HWaG – Ausbau auf Grund einer Planfeststellung

(1) Art und Umfang von Ausbaumaßnahmen werden durch Planfeststellung bestimmt. Wird das Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind diese Vorschriften ergänzend anzuwenden. Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung gelten § 4, § 5 Absatz 1 Nummern 1a und 2 WHG und § 16 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Bei der Planfeststellung ist sicherzustellen, dass Einrichtungen hergestellt und unterhalten werden, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind, insbesondere, dass Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen geändert werden, soweit es der Ausbau erfordert.

(3) Der Plan darf nicht festgestellt werden, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten ist, die sich nicht durch Auflagen verhüten oder ausgleichen lässt.

(4) Ist zu erwarten, dass der Ausbau Rechte anderer beeinträchtigt oder zu nachteiligen Wirkungen im Sinne des § 18 Absatz 2 führt, und erhebt ein Betroffener Einwendungen, so darf der Plan nur festgestellt werden, wenn diese Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich oder dem Antragsteller nicht zuzumuten, so darf der Plan dennoch festgestellt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert oder wenn der von dem Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen. § 18 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Wenn der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient, kann bei der Feststellung des Planes bestimmt werden, dass für seine Ausführung die Enteignung zulässig ist.

(6) Die §§ 10 und 11 WHG über nachträgliche Entscheidungen und über den Ausschluss von Ansprüchen sind sinngemäß anzuwenden.