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§ 21 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt III – Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HWaG – Folgen des Wegfalls der Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung

(1) Ist eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung weggefallen, so sind der bisherige Inhaber und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Anlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Wasserbehörde kann Anordnungen treffen, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Die Wasserbehörde kann den in Absatz 1 genannten Personen gestatten, die Anlage bestehen zu lassen. Sie können verpflichtet werden, Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Wirkungen zu verhüten.

(3) Dient das Fortbestehen der Anlage dem Wohl der Allgemeinheit, so kann die Wasserbehörde das Eigentum an der Anlage gegen Entschädigung entziehen.