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§ 16 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt III – Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HWaG – Benutzungsbedingungen und Auflagen

(1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um

  1. 1.

    nachteilige Wirkungen zu verhüten oder auszugleichen

    1. a)

      für den Wasserhaushalt und die Trinkwasserversorgung,

    2. b)

      für Natur und Landschaft, insbesondere die Pflanzen- und Tierwelt,

    3. c)

      für die Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern,

    4. d)

      für die Gesundheit der Bevölkerung, das Wohnungs- und Siedlungswesen, das Stadtbild und den Hochwasserschutz,

    5. e)

      für die gewerbliche Wirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, den Verkehr, den Bergbau und die Fischerei,

  2. 2.

    die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

(2) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme erteilt, so kann auferlegt werden, das gebrauchte Wasser zurückzuleiten. Es können außerdem Maßnahmen angeordnet werden, die erhebliche, nachhaltige oder überörtliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Landschaft verhüten.

(3) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung erteilt, ist grundsätzlich vom Vorrang ortsnaher Wasserversorgung auszugehen, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn

  1. 1.
    auf Grund der Menge und Beschaffenheit der ortsnahen Wasservorkommen eine dauerhaft gesicherte Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet werden kann,
  2. 2.
    der finanzielle Aufwand für eine ortsnahe Wasserversorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder
  3. 3.
    die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 33a Absatz 1 WHG gefährdet wird.