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§ 113 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Vierzehnter Teil – Überleitungsvorschriften → Abschnitt II – Alte Rechte, alte Befugnisse und andere alte Benutzungen

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 HWaG – Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

Die Aufforderung nach § 16 Absatz 2 WHG ist von der Wasserbehörde im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.