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§ 107 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Vierzehnter Teil – Überleitungsvorschriften → Abschnitt I – Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 HWaG – Öffentliche Auslegung

(1) Der Grenzfeststellungsplan und das Bestandsverzeichnis sind einen Monat öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Einwendungen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde erhoben werden können.

(2) Die Eigentümer der Gewässer und der angrenzenden Grundstücke sind auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger schriftlich hinzuweisen. An Stelle des schriftlichen Hinweises ist die öffentliche Zustellung (§ 1 des hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 21. Juni 1954 - Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20102-a -) in Verbindung mit § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 - BGBl. I S. 379) zulässig.