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§ 57 HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Landesrecht Hessen

Teil IV – Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Titel: Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwVfG
Gliederungs-Nr.: 304-18
gilt ab: 28.12.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 18 vom 12.02.2010

§ 57 HVwVfG – Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.