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§ 2 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwKostG
Gliederungs-Nr.: 305-5
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 36 vom 28.01.2004

§ 2 HVwKostG – Verwaltungskostenordnungen

(1) 1Die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung). 2Die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Gebührentatbestände gelten nach Maßgabe des § 4 auch im Falle

  1. 1.
    der Ablehnung eines Antrags oder der Zurückweisung eines Widerspruchs,
  2. 2.
    der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,
  3. 3.
    der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs,

soweit dies in der Verwaltungskostenordnung nicht besonders ausgeschlossen ist.

(2) Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, wird längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, eine Gebühr bis zu 10 000 Euro erhoben.