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§ 19 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwKostG
Gliederungs-Nr.: 305-5
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 36 vom 28.01.2004

§ 19 HVwKostG – Zahlungsverjährung

(1) 1Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. 3Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

  1. 1.

    schriftliche Zahlungsaufforderung,

  2. 2.

    Zahlungsaufschub,

  3. 3.

    Stundung,

  4. 4.

    Aussetzen der Vollziehung,

  5. 5.

    Sicherheitsleistung,

  6. 6.

    eine Vollstreckungsmaßnahme,

  7. 7.

    Vollstreckungsaufschub,

  8. 8.

    Anmeldung im Insolvenzverfahren oder

  9. 9.

    Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.