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§ 14 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwKostG
Gliederungs-Nr.: 305-5
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 36 vom 28.01.2004

§ 14 HVwKostG – Kostenentscheidung

(1) 1Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. 2Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. 3Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

  1. 1.
    die kostenerhebende Behörde,
  2. 2.
    der Kostenschuldner,
  3. 3.
    die kostenpflichtige Amtshandlung,
  4. 4.
    die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
  5. 5.
    wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.

(2) 1Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. 2Soweit sie schriftlich oder elektronisch ergeht, ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben; dies gilt auch, wenn die mündliche Kostenentscheidung schriftlich oder elektronisch bestätigt wird.

(3) 1Die Kostenfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. 3Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. 4Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange

  1. 1.

    über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist oder

  2. 2.

    der Kostenanspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht verfolgt werden kann.

5Ist die Amtshandlung zu Beginn des Kalenderjahres, mit dem die Festsetzungsfrist abläuft, noch nicht beendet, endet die Festsetzungsfrist abweichend von Satz 2 erst mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Beendigung der Amtshandlung folgt.