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§ 5 HundVerbrEinfVO
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HundVerbrEinfVO
Gliederungs-Nr.: 7824-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 HundVerbrEinfVO – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.