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§ 9 HtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 HtDBWVAPrV – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehrveranstaltungen und eine praktische Ausbildung. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:

  1. 1.

    Lehrgang "Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen",

  2. 2.

    Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

  3. 3.

    Lehrgang "Bundeswehr und Sicherheitspolitik",

  4. 4.

    Lehrgang "Technisches Projektmanagement",

  5. 5.

    Lehrgang "Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement",

  6. 6.

    Lehrgang "Führungs- und Lenkungsaufgaben",

  7. 7.

    Lehrgang "Allgemeine Systemtechnik",

  8. 8.

    Lehrgang "Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete",

  9. 9.

    Lehrgang "Systemtechnik Land", "Systemtechnik Luft", "Systemtechnik See" oder "Systemtechnik Informationstechnologie",

  10. 10.

    Lehrgang "Rechtsgrundlagen in der Praxis" und

  11. 11.

    praktische Ausbildung.

(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden von der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik durchgeführt. Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Für die Lehrgänge werden von der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt.

(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen Ausbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.

(4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Referendarinnen und Referendare einem Einstufungstest in Englisch oder Französisch unterzogen.