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§ 29 HtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 HtDBWVAPrV – Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

NoteRangpunkteBedeutung
sehr gut (1) 14 bis 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)11 bis 13eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)8 bis 10eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)5 bis 7eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)2 bis 4eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)0 bis 1eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden entsprechend der Anzahl, der Zusammensetzung und der Schwierigkeit der für die Leistung maßgebenden Anforderungen Leistungspunkte vergeben. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.

(3) Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil der LeistungspunkteRangpunkte
93,70 bis 100,0015
87,50 bis 93,6914
83,40 bis 87,4913
79,20 bis 83,3912
75,00 bis 79,1911
70,90 bis 74,9910
66,70 bis 70,899
62,50 bis 66,698
58,40 bis 62,497
54,20 bis 58,396
50,00 bis 54,195
41,70 bis 49,994
33,40 bis 41,693
25,00 bis 33,392
12,50 bis 24,991
0,00 bis 12,490