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§ 15 HtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 HtDBWVAPrV – Lehrgang "Systemtechnik Land", "Systemtechnik Luft", "Systemtechnik See" oder "Systemtechnik Informationstechnologie"

Den Referendarinnen und Referendaren werden, aufbauend auf den wehrtechnischen Fachkenntnissen und den fachgebietsübergreifenden Grundlagen, das zur Planung von Rüstungsprojekten erforderliche Systemverständnis und die erforderlichen Systemkenntnisse in einem der Bereiche Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie vermittelt. Die Zuordnung der Referendarinnen und Referendare zu einem der Lehrgänge erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Einzelheiten regelt der Lehrplan.