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§ 50 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Aufsicht

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 50 HStrG – Straßenaufsichtsbehörden

(1) Straßenaufsichtsbehörde ist

  1. 1.

    der Regierungspräsident für Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern,

  2. 2.

    der Kreisausschuss für alle übrigen öffentlichen Straßen.

(2) Obere Straßenaufsichtsbehörde ist im Falle des Abs. 1 Nr. 1 die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, im Falle des Abs. 1 Nr. 2 das Regierungspräsidium.

(3) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    soweit der Bund oder das Land Träger der Straßenbaulast ist,

  2. 2.

    für Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, für die außerhalb der Ortsdurchfahrt ein Dritter Träger der Straßenbaulast ist; insoweit wird die Straßenaufsicht von der für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ausgeübt.

(5) Die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann die der obersten Straßenaufsichtsbehörde nach diesem Gesetz obliegenden Zuständigkeiten auf andere Behörden übertragen.