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§ 49 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Aufsicht

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 49 HStrG – Straßenaufsicht

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast und den Straßenbaubehörden nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt.

(2) 1Kommt ein Landkreis oder eine Gemeinde als Träger der Straßenbaulast einer gesetzlichen Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Straßenaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. 2Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. 3Im Übrigen kann die Straßenaufsichtsbehörde die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. 4Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.