§ 47 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden
§ 47 HStrG – Sicherheitsvorschriften
1Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. 3Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.