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§ 47 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 47 HStrG – Sicherheitsvorschriften

1Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. 3Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.