§ 40 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Sonderbestimmungen für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
§ 40 HStrG – Nichtanwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen
(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13, 16 bis 20 und 22 bis 28 keine Anwendung.
(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht.