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§ 40 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Sonderbestimmungen für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 40 HStrG – Nichtanwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13, 16 bis 20 und 22 bis 28 keine Anwendung.

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht.