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§ 39 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Sonderbestimmungen für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 39 HStrG – Beschränkt öffentliche Gemeindewege

(1) Die Gemeinden können die Widmung von Gemeindestraßen auch auf einen bestimmten Kreis von Benutzern beschränken.

(2) 1Die Gemeinden können durch Satzung die Benutzer beschränkt öffentlicher Wege zu den Unterhaltungskosten oder im Rahmen des Herkömmlichen zur Unterhaltung heranziehen. 2Die Heranziehung zu den Unterhaltungskosten regelt nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts.