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§ 38 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Sonderbestimmungen für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 38 HStrG – Kostenbeitrag bei gesteigerter Abnutzung

(1) Wird eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4) durch den Betrieb eines Unternehmens oder durch die Bewirtschaftung, Ausbeutung oder sonstige Art der Nutzung eines Grundstücks vorübergehend oder dauernd in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Umfang abgenutzt, so kann der Träger der Straßenbaulast von dem Benutzer einen Beitrag zu den Kosten der Straßenunterhaltung insoweit fordern, als diese Kosten durch die das gewöhnliche Maß übersteigende Abnutzung der Straße veranlasst werden.

(2) Soweit für die Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Träger der Straßenbaulast ist, wird der Beitrag nach Abs. 1 durch Heranziehungsbescheid festgesetzt.