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§ 33 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 11.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 33 HStrG – Planfeststellung

(1) 1Vor dem Bau neuer oder der Änderung bestehender Landesstraßen und Kreisstraßen ist der Plan festzustellen oder zu genehmigen oder die Entscheidung zu treffen, dass Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. 2Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. 3Nicht dazu gehören grundhafte Erneuerungen und Bauunterhaltungsmaßnahmen.

(2) Der Plan besteht aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass sowie die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(3) 1Im Rahmen der Planfeststellung unterliegen alle Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), in der jeweils geltenden Fassung, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. 2Solche Vorhaben sind

  1. 1.

    der Bau von Schnellstraßen,

  2. 2.

    der Bau neuer vier- oder mehrstreifiger Straßen oder die Verlegung oder der Ausbau von bestehenden Straßen zu vier- oder mehrstreifigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von mindestens 10 Kilometer aufweist,

  3. 3.

    der Bau von Straßen, wenn das geplante Vorhaben

    1. a)

      sich auf Natura-2000-Gebiete, Natur- oder Wasserschutzgebiete auswirkt oder

    2. b)

      auf einer Länge von mehr als 2,5 Kilometer einen Nationalpark, ein Biosphärenreservat oder einen Naturpark berührt oder

    3. c)

      auf einer Länge von mehr als 5 Kilometer ein Landschaftsschutzgebiet berührt oder

    4. d)

      mehr als 2,5 Kilometer durch geschlossene Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung führt und auf der Grundlage der aktuellen Verkehrsprognosen eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 15.000 Kraftfahrzeugen pro Tag in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder

    5. e)

      mehr als 5 Kilometer durch Gebiete führt, die auf Grund ihrer historischen, kulturellen oder archäologischen Bedeutung unter Schutz gestellt sind.

3Bei der Änderung solcher Straßen hat die Planfeststellungsbehörde im Einzelfall festzustellen, ob mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 4Für den Bau oder Ausbau von Radwegen in Gebieten nach Satz 2 Nr. 3 Buchst. b oder c verdoppelt sich die Kilometerzahl. 5In Gebieten nach Satz 2 Nr. 3 Buchst. d und e bedürfen sie keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.

6Sofern ein Vorhaben zwar keine Schwellenwerte nach Satz 2 Nr. 3 Buchst. b) bis e) erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu über 75 Prozent erreicht werden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

7Sofern ein Vorhaben die in Satz 2 Nr. 3 Buchst. b bis e festgelegten Schwellenwerte nicht erfüllt, aber mit anderen Straßenbauvorhaben in einem engen räumlich-funktionalen und zeitlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam einen Schwellenwert erfüllt, hat die Planfeststellungsbehörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund der Kumulierung mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 8Dies gilt nicht, wenn das beantragte Projekt weniger als 25 Prozent des Schwellenwertes aufweist. 9Soll ein Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792), gebaut oder geändert werden, hat die Planfeststellungsbehörde im Einzelfall festzustellen, ob ein Störfall im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), eintreten kann, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können. 10Kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(4) Bei Maßnahmen, die nach Abs. 3 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist unbeschadet des Abs. 1 die Planfeststellung durchzuführen.

(5) 1Bebauungspläne ersetzen die Planfeststellung nach Abs. 1. 2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit durchzuführen.

(6) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(7) Bei Entscheidungen nach Abs. 1 entfällt das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung.