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§ 1 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 11.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 1 HStrG – Geltungsbereich und Zielbestimmung

(1) 1Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.

(2) Für den Landesstraßenbau gilt der Grundsatz Erhaltung vor Neubau.