§ 81 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Organisation und Zuständigkeiten → Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 81 HSOG – Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe
Die Gefahrenabwehr ist Angelegenheit des Landes, soweit andere Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.