§ 79 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Sechster Abschnitt – Gefahrenabwehrverordnungen
§ 79 HSOG – Geltungsdauer
1Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Die Geltung darf nicht über dreißig Jahre hinaus erstreckt werden. 3Gefahrenabwehrverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten dreißig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.