§ 67 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Fünfter Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 67 HSOG – Verjährung des Ausgleichsanspruchs
1Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren. 2§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.