§ 59 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Zwang → Zweiter Titel – Ausübung unmittelbaren Zwanges
§ 59 HSOG – Fesselung von Personen
Eine Person, gegen die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbarer Zwang angewendet werden darf, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
- 2.fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.sich töten oder verletzen wird.