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§ 48 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Zwang → Erster Titel – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 29.11.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 48 HSOG – Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. 1.
    Ersatzvornahme (§ 49),
  2. 2.
    Zwangsgeld (§ 50),
  3. 3.
    unmittelbarer Zwang (§ 52).

(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 53 und 58 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der ordnungsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

(4) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn die Handlung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist.