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§ 40 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 40 HSOG – Sicherstellung

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Sache sicherstellen,

  1. 1.

    um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

  2. 2.

    um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,

  3. 3.

    wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest gehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um

    1. a)

      sich zu töten oder zu verletzen,

    2. b)

      Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

    3. c)

      fremde Sachen zu beschädigen oder

    4. d)

      die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder

  4. 4.

    wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll.

(2) 1Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht im Fall des Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 sicherstellen. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte sowie § 41 Abs. 2 und § 43 gelten entsprechend.