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§ 34 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 22.12.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 34 HSOG – Behandlung fest gehaltener Personen

(1) Wird eine Person auf Grund des § 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 4 oder § 32 fest gehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben.

(2) 1Der fest gehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. 2Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. 3Die Polizeibehörde soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die fest gehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 4Ist die fest gehaltene Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich diejenige Person zu benachrichtigen, der die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihr übertragenen Aufgabenkreis obliegt.

(3) 1Die fest gehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. 2Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. 3Der fest gehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. 4Die fest gehaltene Person kann mittels Bildübertragung offen beobachtet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zum Schutz der Person erforderlich ist.