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§ 24 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 01.01.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 24 HSOG – Automatisiertes Abrufverfahren

1Die Einrichtung eines Verfahrens, das die automatisierte Übermittlung personenbezogener Daten der Polizeibehörden und der Gefahrenabwehrbehörden durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung von Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. 2Zum Abruf können zugelassen werden:

  1. 1.

    Polizeibehörden,

  2. 2.

    die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, soweit dies für die Aus- und Fortbildung im Polizeidienst erforderlich ist,

  3. 3.

    Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder,

  4. 4.

    Gefahrenabwehrbehörden und sonstige öffentliche Stellen in Verfahren, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Gegenstand haben,

  5. 5.

    Ausländerbehörden in Verfahren, die die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und Aufenthaltsbeendigungen zum Gegenstand haben,

  6. 6.

    Einbürgerungsbehörden in Verfahren, die die Ermittlungen von Einbürgerungsvoraussetzungen zum Gegenstand haben,

  7. 7.

    die Allgemeinheit, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

3In den Fällen des Satz 2 Nr. 4 bis 6 darf nur Auskunft erteilt werden, wenn über die betroffene Person keine Daten gespeichert sind (Negativauskunft). 4Die speichernde Stelle hat in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 bis 6 zu gewährleisten, dass die Übermittlung festgestellt und überprüft werden kann, mindestens durch geeignete Stichprobenverfahren.