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§ 2 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Erster Abschnitt – Aufgaben und allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 22.12.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 2 HSOG – Aufgabenabgrenzung

1Die Ordnungsbehörden (allgemeine Ordnungsbehörden, Sonderordnungsbehörden) und die Polizeibehörden werden in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. 2Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. 3Sie sind von den Landkreisen und Gemeinden zu erfüllen, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung durch Rechtsvorschrift begründet ist.