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§ 109 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Kosten

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 23.12.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 109 HSOG – Einnahmen

1Sind mit der Tätigkeit der Polizeibehörden Einnahmen verbunden, fließen diese dem Kostenträger zu. 2Die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes bleiben unberührt.