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§ 99 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 12 – Sonstige Einrichtungen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 99 HSG LSA – Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtungen

(1) 1Wissenschaftliche Einrichtungen können auch außerhalb eines Fachbereiches bestehen oder eingerichtet werden, soweit dies aufgrund der Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist. 2In diese Einrichtungen können außeruniversitäre Forschungseinrichtungen einbezogen werden. 3Die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen stehen unter der Verantwortung der Leitung der Hochschule. 4§ 79 gilt entsprechend. 5Die Grundordnung der Hochschule kann vorsehen, dass für Berufungen, von denen die jeweiligen zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen betroffen sind, die Fachbereiche das Einvernehmen mit den betroffenen zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen herstellen müssen. 6Näheres hierzu regelt die Grundordnung.

(2) 1An Hochschulen können zentrale Betriebseinheiten als Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Hochschule bestehen. 2§ 79 gilt entsprechend. 3Die zentralen Betriebseinheiten stehen unter der Verantwortung des Kanzlers oder der Kanzlerin. 4Die Hochschulen können hiervon abweichende Regelungen in ihren Grundordnungen oder Geschäftsordnungen des Rektorates treffen.

(3) 1Fachbereiche können mit Zustimmung des Senats auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten, Studienbereichen, Graduiertenkollegs und interdisziplinären Zentren gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen als übergreifende Organisationsformen bilden, die befristet sein müssen. 2Näheres regelt die Grundordnung.

(4) 1Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen gebildet werden, die ihren Sitz auch in einem anderen Bundesland oder im Ausland haben können. 2Die Vereinbarung darüber wird zwischen den Leitungen der beteiligten Hochschulen geschlossen. 3Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können einbezogen werden. 4Die Gründung der Einrichtung oder Betriebseinheit ist dem Ministerium anzuzeigen.