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§ 9 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 9 HSG LSA – Lehrangebote, Regelstudienzeiten

(1) 1Studiengänge und Studienprogramme können im Präsenz- oder Fernstudium als Vollzeit- oder Teilzeitstudium eingerichtet werden. 2Studiengänge in Kombination dieser Formen sind möglich. 3Die Lehrangebote werden in der Regel modular gegliedert und auf den Bedarf für einen oder mehrere Studiengänge ausgerichtet. 4Den Modulen sollen Kreditpunkte zugeordnet werden. 5Unbeschadet einer Zuordnung zu bestimmten Studiengängen können geeignete Lehrangebote auch zur Abdeckung einer besonderen individuellen oder regionalen Nachfrage als Studienprogramme ausgewiesen werden. 6Die Hochschulen entwickeln in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft duale Studienangebote. 7In die Lehrangebote sind Möglichkeiten zur Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien einzubeziehen.

(2) 1Die Hochschulen sollen Studiengänge so einrichten und organisieren, dass ein Studium auch in Teilzeitform möglich ist. 2Die Hochschulen sollen darüber hinaus eine Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender zulassen. 3Die Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender soll semesterweise oder für jeweils ein Studienjahr ermöglicht werden.

(3) 1Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. 2Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. 3Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.

(4) 1Die Einrichtung und Schließung von Studiengängen erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschule. 2In besonderen Fällen oder wenn Zielvereinbarungen nicht zustande kommen, kann das Ministerium die Einrichtung oder Schließung einzelner Studiengänge genehmigen. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige der Einrichtung oder Schließung des Studienganges durch die Hochschule unter Beifügung von Studien- und Prüfungsordnungen widerspricht.

(5) Die Hochschulen können in Ordnungen die Mindeststudierendenzahl pro Studiengang und pro Jahr festlegen und die regelmäßige Überprüfung der Auslastung der Studiengänge und die Entscheidung über die Schließung von Studiengängen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, durch den Senat im Einvernehmen mit dem Ministerium vorgeben.

(6) 1Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. 2In begründeten Fällen kann ein Studiengang mit einem Staatsexamen, einem Diplom oder einer kirchlichen Prüfung abschließen.

(7) 1Die Studienzeiten, in denen in der Regel, bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung des Lehrangebotes, ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann, sind in den Prüfungsordnungen anzugeben (Regelstudienzeit). 2Die Regel Studienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(8) 1Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen. 2Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Abschluss

  1. 1.

    Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,

  2. 2.

    Master mindestens ein und höchstens zwei Jahre,

  3. 3.

    Diplom an Hochschulen für angewandte Wissenschaften höchstens vier, an Universitäten höchstens fünf und an Kunst- und Musikhochschulen grundsätzlich fünf Jahre und

  4. 4.

    Magister höchstens viereinhalb Jahre.

3Bei konsekutiven Studiengängen, die nach einem Bachelorgrad zu einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre. 4Davon abweichende Regelstudienzeiten können in begründeten Fällen festgelegt werden. 5Dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Teilzeitstudiengängen angeboten werden.

(9) 1Der Fachbereich kann in einer Ordnung, die der Zustimmung des Senates bedarf, das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung ansonsten nicht gewährleistet werden kann oder die Beschränkung aus entsprechend wichtigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. 2Dieses gilt auch für Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen.

(10) 1Es besteht keine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen. 2Die Prüfungsordnungen können festlegen, dass die Studierenden zur Anwesenheit in einzelnen Lehrveranstaltungen verpflichtet sind, soweit dies im Hinblick auf die Art und den Inhalt einer Lehrveranstaltung erforderlich ist.