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§ 67 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Organisation der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 67 HSG LSA – Zusammensetzung des Senats

(1) Dem Senat gehören an

  1. 1.

    die Mitglieder des Rektorates mit dem Rektor als Vorsitzendem oder der Rektorin als Vorsitzender mit Stimmrecht und den Prorektoren und Prorektorinnen, sofern sie nicht nach Nummer 2 gewählt wurden, sowie dem Kanzler oder der Kanzlerin als beratende Mitglieder,

  2. 2.

    aufgrund von Wahlen die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppen nach § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 im Verhältnis von 7:2:2:1 der Sitze und Stimmen mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Senats nach § 60 Satz 1 Nr. 1 über mindestens einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Senats nach § 60 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sowie nach Nummer 3 dieses Absatzes verfügen, die Gesamtzahl darf jedoch 24 Mitglieder nicht überschreiten,

  3. 3.

    der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule im Sinne von § 72.

(2) Die Dekane und Dekaninnen der Fachbereiche nehmen an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil.

(3) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren.

(4) 1Ist ein Beschluss des Senats in Angelegenheiten des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mitglieder der Gruppe der Studierenden gefasst worden, muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. 2Der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. 3Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personalangelegenheiten einschließlich Berufungsangelegenheiten.