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§ 65 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 65 HSG LSA – Studierendenschaft

(1) 1An den Hochschulen werden Studierendenschaften gebildet. 2Sie sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. 3Studierende können ihren Austritt aus der Studierendenschaft frühestens nach Ablauf eines Semesters erklären. 4Ein Wiedereintritt ist möglich. 5Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären. 6Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der jeweiligen Hochschule und des Ministeriums. 7Sie hat folgende Aufgaben

  1. 1.

    die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen;

  2. 2.

    die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;

  3. 3.

    an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (§§ 3 und 4) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;

  4. 4.

    auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern;

  5. 5.

    kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;

  6. 6.

    die Integration ausländischer Studierender zu fördern;

  7. 7.

    den Studentensport zu fördern;

  8. 8.

    die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen.

8Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. 9Die Studierenden und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen. 10Umfang und Kosten der Mediennutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Studierendenschaft stehen. 11Eine überwiegende Nutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ist unzulässig.

(2) 1Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. 2Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte. 3Der Studierendenrat wählt aus seiner Mitte Sprecher oder Sprecherinnen, die einzelne Aufgaben wahrnehmen, insbesondere für Finanzen. 4Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 62 entsprechend. 5Die Wahlen sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchgeführt werden.

(3) 1Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung. 2Die Satzung wird vom Studierendenrat mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. 3Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:

  1. 1.

    die Zusammensetzung, die Wahl, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,

  2. 2.

    die Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Bekanntgabe der Beschlüsse,

  3. 3.

    die Gliederung in Fachschaften, die auch fachübergreifend gebildet werden können,

  4. 4.

    die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und

  5. 5.

    die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft.

4Die Satzung ist hochschulintern zu veröffentlichen. 5In der Satzung kann geregelt werden, dass an Sitzungen des Studierendenrates auch weitere Studierende beratend teilnehmen dürfen, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind.

(4) 1Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge enthalten muss. 2Die Beiträge sind für alle Studierenden einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. 3Die Beitragsordnung der Studierendenschaft kann für Studierende in berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengängen Ermäßigungen oder Befreiungen vorsehen. 4Die Beiträge werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse kostenfrei eingezogen. 5Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. 6Nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. 7In der Finanzordnung sind die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung zu regeln. 8Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. 9Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(5) 1Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen. 2Die Studierendenschaft ist berechtigt, zur Abwendung des Haftungsrisikos in Bezug auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden Versicherungsverträge abzuschließen. 3Der Abschluss der Versicherungsverträge ist dem Kanzler oder der Kanzlerin der Hochschule anzuzeigen. 4Verstößt ein Mitglied eines Studierendenschaftsorgans bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer Gesetze, aufgrund von Gesetzen erlassener Verordnungen oder einer Satzung der Studierendenschaft und entsteht der Studierendenschaft hierdurch ein Schaden, so gelten für den Schadensersatz die allgemeinen Bestimmungen. 5Die Hochschule unterstützt die Studierendenschaft bei der räumlichen und materiellen Ausstattung. 6Das Land weist nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes den Studierendenschaften jährlich einen Betrag als Grundfinanzierung zu.

(6) 1Die Studierendenräte der Hochschulen können eine Konferenz der Studierendenräte bilden. 2Zur Vertretung der Angelegenheiten der Konferenz der Studierendenräte wählt diese einen Sprecherrat.