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§ 58 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 58 HSG LSA – Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung das hauptamtlich oder hauptberuflich an der Hochschule tätige Personal, die Studierenden sowie nach Maßgabe der Grundordnung die Doktoranden und Doktorandinnen und die kooptierten Professoren und Professorinnen.

(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Senats der Hochschule hauptberuflich tätig sind.

(3) Angehörige der Hochschule sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, die im Ruhestand befindlichen Professoren und Professorinnen sowie die ehemaligen Mitglieder der Hochschule.

(4) Die Grundordnung kann bestimmen, dass einzelne Angehörige wissenschaftlicher Einrichtungen, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen mit der Hochschule in Forschung und Lehre Zusammenwirken, Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt werden.

(5) 1Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,

  1. 1.

    die ihnen übertragenen fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,

  2. 2.

    sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,

  3. 3.

    an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen.

2Satz 1 Nrn. 1 und 2 gilt auch für Angehörige der Hochschule mit Ausnahme der ehemaligen Mitglieder der Hochschule.