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§ 55 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Selbstverwaltung und Staatsverwaltung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 55 HSG LSA – Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).

(2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule gehören die unmittelbar mit den Aufgaben nach den §§ 3 bis 5 zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere

  1. 1.

    die Planung, Organisation und Durchführung der Lehre,

  2. 2.

    die Planung und Koordination der Forschung, insbesondere in Forschungsschwerpunkten,

  3. 3.

    die Immatrikulation und die Exmatrikulation,

  4. 4.

    die Hochschulprüfungen und die Verleihung von akademischen Graden,

  5. 5.

    die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen,

  6. 6.

    die Förderung und Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  7. 7.

    die Berufungen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,

  8. 8.

    die Einstellung des wissenschaftlichen, künstlerischen und wissenschaftsunterstützenden Personals,

  9. 9.

    die Unterrichtung der Öffentlichkeit,

  10. 10.

    die Entwicklungsplanung der Hochschule,

  11. 11.

    die Mitwirkung an der Haushaltsplanung,

  12. 12.

    die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,

  13. 13.

    der Erwerb und die Verwaltung des eigenen Vermögens.

(3) 1Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes der Genehmigung durch das Ministerium unterliegen. 2Die Grundordnungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. 3Das Ministerium kann die Genehmigung von Ordnungen außer bei den Grundordnungen nach § 54 dem Rektor oder der Rektorin übertragen. 4Die Genehmigung einer Ordnung ist zu versagen, wenn die Ordnung gegen das Recht verstößt. 5Sie kann versagt werden, wenn die Ordnung

  1. 1.

    die Hochschulplanung gefährdet,

  2. 2.

    die Erfüllung der gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,

  3. 3.

    die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studienund Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, dass erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerber, Studienbewerberinnen und Studierenden oder die überregionale berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse zu befürchten sind.

(4) 1Das Ministerium übt in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Rechtsaufsicht aus. 2Es kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Ministerium gesetzten Frist, kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. 5Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind.