§ 49 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 6 – Personal der Hochschule
§ 49 HSG LSA – Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen
(1) 1Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind in oder ausländische Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, Künstler oder Künstlerinnen, die auf Vorschlag des Fachbereiches vom Senat der Hochschule bis zu zwei Jahren für eine Tätigkeit in Lehre und Forschung bestellt werden. 2§ 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend. 3Die Titelführung "Gastprofessor" beziehungsweise "Gastprofessorin" ist an die Dauer der Gastlehrtätigkeit gebunden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gastdozenten und Gastdozentinnen, die Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Qualifikation von Professoren oder Professorinnen erfordern.