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§ 47 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 47 HSG LSA – Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) 1Die Hochschule kann Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 2 bis 7 erfüllen. 2Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von in der Regel zwei Semesterwochenstunden durchführen. 3Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. 4Sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. 5Sofern kein anderes Rechtsverhältnis besteht, stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule. 6Für die Dauer ihrer Bestellung sind sie berechtigt, die Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin" zu führen; diese Bezeichnung kann in der Form "Professor" oder "Professorin" geführt werden. 7Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der Hochschule. 8Mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin wird ein beamten- oder privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht begründet. 9Das Verfahren zur Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung, die dem Ministerium anzuzeigen ist.

(2) Die Eigenschaft als Honorarprofessor oder Honorarprofessorin erlischt

  1. 1.

    durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektorat der Hochschule,

  2. 2.

    durch eine Einweisung in eine Planstelle derselben Hochschule als Professor oder Professorin,

  3. 3.

    durch die Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten oder einer Beamtin den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.

(3) Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann widerrufen werden,

  1. 1.

    wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, sie hat das 62. Lebensjahr schon vollendet,

  2. 2.

    wenn eine Handlung begangen wurde, die bei einem Beamten oder einer Beamtin in einem Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

  3. 3.

    wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten oder einer Beamtin die Rücknahme der Ernennung zur Folge hätte.

(4) Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit einer Hochschule zusammen, so kann nach Maßgabe der Grundordnung den dort leitenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin übertragen werden mit der Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amtes als Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin.