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§ 41 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 41 HSG LSA – Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1) 1Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors und der Juniorprofessorin soll mit deren Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre vom Rektor auf Vorschlag des Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsrates verlängert werden, wenn er oder sie sich in seinem oder ihrem Amt bewährt hat. 3Die Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin nach Satz 2 trifft der Senat auf Vorschlag des Fachbereichsrates unter Berücksichtigung einer Lehrevaluation und von zwei Begutachtungen der Leistungen in der Forschung durch Professoren und Professorinnen, die der Hochschule nicht angehören. 4Das Verfahren hierzu regelt die Grundordnung. 5Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin um bis zu einem Jahr verlängert werden. 6Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 46 Abs. 4 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin. 7Ein Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen; der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin ist mit Ablauf der Amtszeit entlassen. 8§ 38 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht.

(3) 1Für die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden. 2In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) 1Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen führen die Bezeichnung "Juniorprofessor" oder "Juniorprofessorin". 2Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 vor, so kann der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin nach Ablauf des Beamten- beziehungsweise des privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" führen. 3Die Vorschriften des § 48 finden entsprechende Anwendung.

(5) Im Übrigen sind auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen die Regelungen dieses Gesetzes für Professoren und Professorinnen entsprechend anwendbar, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen nicht entgegenstehen.