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§ 39 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 39 HSG LSA – Freistellung und Beurlaubung

(1) 1Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder von Vorhaben des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers können Professoren und Professorinnen in ihrem Fach nach Anhörung des Fachbereiches unter Fortzahlung ihrer Bezüge für ein Semester von anderen Aufgaben freigestellt werden, wenn

  1. 1.

    durch eine Befreiung die vollständige und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere im normalen Lehrveranstaltungszyklus keine Unterbrechungen eintreten,

  2. 2.

    die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, insbesondere von Doktoranden, Doktorandinnen, Diplomanden und Diplomandinnen, Bachelor- und Master-Abschlussarbeiten, sichergestellt ist und

  3. 3.

    sie seit der letzten Befreiung wenigstens vier Jahre an einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben.

2In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlichen Lehrleistungen, kann ein Professor oder eine Professorin unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über ein Semester hinaus befreit werden oder eine Befreiung abweichend von der in Satz 1 Nr. 3 bestimmten Frist erfolgen.

(2) Professoren und Professorinnen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Dauer eines Semesters für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit freigestellt werden, wenn ein Fach infolge des Fortschritts der Wissenschaft und der Entwicklung der Berufspraxis einem raschen inhaltlichen Wandel unterliegt.

(3) 1Professoren und Professorinnen, die in der Ausbildung für Lehrer und Lehrerinnen tätig sind und die Befähigung für ein Lehramt besitzen, können für die Dauer eines Schulhalbjahres oder Schuljahres für eine Tätigkeit in der Schule von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und der Teilnahme an Prüfungen unter Belassung ihrer Bezüge ganz oder teilweise befreit werden. 2Der Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Person bei einer Befreiung für ein Schuljahr seit der letzten Befreiung zur Förderung dienstlicher Forschungstätigkeit oder für eine Tätigkeit in der Schule wenigstens sieben Jahre an einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben muss.

(4) 1Die Hochschule kann Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Fachbereiches für die Durchführung von Vorhaben des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers, insbesondere zur Gründung oder Begleitung von Unternehmen in Sachsen-Anhalt, beurlauben, soweit dies der Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse dient und soweit keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die den Interessen der Hochschule entgegenstehen. 2Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.

(5) 1Über die Freistellung und Beurlaubung entscheidet die Hochschule. 2Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.