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§ 34 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 34 HSG LSA – Aufgaben der Professoren und Professorinnen

(1) 1Die Professoren und Professorinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie Krankenversorgung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. 2Für den Bereich der Krankenversorgung können mit den betreffenden Professoren und Professorinnen auf privatrechtlicher Grundlage ergänzende Verträge abgeschlossen werden. 3Die Professoren und Professorinnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots in ihren Fächern Lehrveranstaltungen für alle Studiengänge durchzuführen und an Weiterbildungsveranstaltungen mitzuwirken. 4Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.

(2) 1Zu den Aufgaben der Professoren und Professorinnen gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere die

  1. 1.

    Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben beziehungsweise die Mitwirkung an diesen,

  2. 2.

    Abnahme und Mitwirkung an Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen,

  3. 3.

    Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Betreuung der ihnen zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

  4. 4.

    Mitwirkung bei der Verwaltung, insbesondere der Selbstverwaltung der Hochschule,

  5. 5.

    Mitwirkung in Verfahren zur Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,

  6. 6.

    gutachterliche Tätigkeit für das Land Sachsen-Anhalt,

  7. 7.

    Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,

  8. 8.

    Wahrnehmung von Aufgaben in der Kranken Versorgung,

  9. 9.

    Mitwirkung an Verfahren zur Auswahl und Festlegung der Eignung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen.

2Die Tätigkeit eines Professors und einer Professorin in Einrichtungen der Wissenschafts- und Kunstförderung kann auf eigenen Antrag vom Rektor oder von der Rektorin der jeweiligen Hochschule zur Dienstaufgabe erklärt werden; dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Einrichtung überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wird und wenn diese Tätigkeit mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Professors und der Professorin vereinbar ist. 3Die einen geringen Umfang überschreitende Wahrnehmung von Aufgaben der eigenen Hochschule an einer anderen Einrichtung oder an einer Einrichtung im Ausland bedarf der Zustimmung der Leitung der jeweiligen Hochschule.

(3) 1Art und Umfang der von dem einzelnen Professor und der einzelnen Professorin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. 2Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. 3Professoren und Professorinnen können für die Dauer von höchstens fünf Jahren Aufgaben ausschließlich oder überwiegend in der Lehre oder der Forschung oder im Rahmen von künstlerischen Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben im Bereich der angewandten Forschung übertragen werden, soweit es die Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zulässt und soweit sie zustimmen. 4Dabei muss sowohl das Lehrangebot insgesamt aufrechterhalten werden als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt werden, 5Die Verlängerung ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren wiederholt möglich; Satz 3 gilt entsprechend. 6Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 5 trifft die Leitung der Hochschule im Benehmen mit dem Fachbereichsrat.

(4) 1Die Festlegung oder Veränderung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors und einer Professorin sowie die Übertragung von Aufgaben an einer anderen Einrichtung kann auf eigenen Antrag sowie auf Vorschlag des Fachbereichsrates, des Senats oder der Leitung der Hochschule nach Anhörung des Senats erfolgen und ist dem Ministerium anzuzeigen. 2Der jeweilige Fachbereich und der oder die Betroffene sind vorher zu hören.

(5) 1Professoren und Professorinnen haben ihren Wohnsitz so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nach dieser Vorschrift, insbesondere in Lehre, Forschung, Studienberatung und Betreuung der Studierenden sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2Die Hochschulen treffen in ihren Grundordnungen oder in besonderen Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen, Regelungen zur Präsenz der Professoren und Professorinnen während der Vorlesungszeit und der vorlesungsfreien Zeit, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtungen sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben zu gewährleisten. 3Auch in der vorlesungsfreien Zeit ist eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit der Professoren und Professorinnen sicherzustellen. 4Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit der Professoren und Professorinnen nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.

(6) Daten, die im Rahmen der Lehrevaluation erhoben und gespeichert wurden, dürfen von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereiches sowie von der Leitung der Hochschule im Rahmen der von den Hochschulen zu diesem Zweck erlassenen Ordnungen und zur Entscheidung über die Gewährung von Leistungszulagen oder andere mit der Besoldung oder Vergütung von Professoren und Professorinnen zusammenhängende Fragen übermittelt werden.