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§ 33 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 33 HSG LSA – Richtlinien für gute Beschäftigungsbedingungen

(1) 1Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. 2Sie erlassen dazu unter Beteiligung aller Gruppen nach § 60 Richtlinien, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zum Gesundheitsmanagement sowie betreffend die Belange von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen enthalten. 3Für befristete Beschäftigungsverhältnisse enthalten die Richtlinien Regelungen über eine angemessene und sachgerechte Befristungsdauer. 4Die Hochschulen unterstützen die Fort- und Weiterbildung ihres Personals. 5Sie fördern im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs und stellen dessen angemessene wissenschaftliche und künstlerische Betreuung sicher. 6Die Richtlinien sind durch die Hochschulleitung im Einvernehmen mit dem Personalrat regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu evaluieren.

(2) Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verpflichtet sich die Hochschule zur Einhaltung von Mindeststandards für die Ausgestaltung dieser befristeten Beschäftigungsverhältnisse.