§ 32 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Studierende
§ 32 HSG LSA – Besondere Begabtenförderung
1Die Hochschulen fördern besonders befähigte und leistungsstarke Studierende. 2Sie sollen frühzeitig an der Forschungsarbeit oder an künstlerischen Vorhaben teilnehmen und mit Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen Zusammenarbeiten können.