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§ 32 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 32 HSG LSA – Besondere Begabtenförderung

1Die Hochschulen fördern besonders befähigte und leistungsstarke Studierende. 2Sie sollen frühzeitig an der Forschungsarbeit oder an künstlerischen Vorhaben teilnehmen und mit Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen Zusammenarbeiten können.