§ 31 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Studierende
§ 31 HSG LSA – Rechte der Studierenden
Studierende haben insbesondere das Recht
- 1.
der freien Wahl der Lehrveranstaltungen,
- 2.
die Einrichtungen der Hochschule für ihre Bildung entsprechend den dafür geltenden Vorschriften zu nutzen,
- 3.
sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen,
- 4.
staatliche Ausbildungsbeihilfen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu beantragen,
- 5.
auf eine gerechte Leistungsbewertung,
- 6.
auf ein Studium im Ausland, das auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet wird.