Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 31 HSG LSA – Rechte der Studierenden

Studierende haben insbesondere das Recht

  1. 1.

    der freien Wahl der Lehrveranstaltungen,

  2. 2.

    die Einrichtungen der Hochschule für ihre Bildung entsprechend den dafür geltenden Vorschriften zu nutzen,

  3. 3.

    sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen,

  4. 4.

    staatliche Ausbildungsbeihilfen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu beantragen,

  5. 5.

    auf eine gerechte Leistungsbewertung,

  6. 6.

    auf ein Studium im Ausland, das auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet wird.